Allgemeine Geschäftsbedingungen 2003

Unsere Angebote und Leistungen basieren auf diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht von uns ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Der Besteller erkennt durch Erteilung des Auftrages unsere Bedingungen an.

Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und deren Abänderungen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

Alle von ORBIS in Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen genannten Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, es sei denn, sie lauten ausdrücklich auf Fremdwährungen.

Gebühren für Beglaubigungen und Ausstellen von Dokumenten jeglicher Art sowie Auslagen für Sonderbeförderung, z.B. Kurierdienste, sind vom Besteller zu übernehmen, sofern keine schriftliche andere Vereinbarung getroffen wurde.

Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in Katalogen und Prospekten sind annähernd. Änderungen behalten wir uns ohne besondere Anzeige vor.

Sonderanfertigungen
Bei einer vom Kunden vorgegebenen Gestaltung des Produktes oder von Verkaufshilfen und/oder Verwendung einer Kundenmarke übernimmt der Besteller die Verantwortung für die berechtigte Benutzung. Er haftet uns gegenüber für etwaige Folgen eines Missbrauchs.

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihrer Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt und bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.


Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Preise
Unsere Euro-Preislisten dienen nur als Berechnungsgrundlage und dürfen Endabnehmern weder vorgelegt noch zur Einsicht überlassen werden. Es handelt sich hier um unverbindliche Preisempfehlungen. Irrtum und Druckfehler sind vorbehalten.

Bei eventuellen Preisveränderungen haben Besteller und ORBIS das Recht, bis zu 60 Tage vor Ende des von ORBIS bestätigten Liefermonats erneut über die Preise zu verhandeln. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ausgenommen, wenn andere Bedingungen schriftlich vereinbart wurden. Sofern wir Frachtzahler sind, sind Transportart und Frachtführer in unser Ermessen gestellt.

Lieferzeit, Versand und Gefahrübergang
Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich und verstehen sich ab Werk, es sei denn, dass anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Wir behalten uns das Recht auf Teillieferungen vor. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

Fälle Höherer Gewalt entbinden uns von der termingemäßen Lieferverpflichtung und erlauben eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig und werden als volle Erfüllung des Auftrages betrachtet. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Zahlung
Zahlungen sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu leisten.

Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten.

Im übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

Die vereinbarte Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn der Verkaufserlös innerhalb der vereinbarten Zeitspanne unserem Konto gutgeschrieben worden ist. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und sonstige Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers werden alle vorhandenen Forderungen und Wechsel sofort fällig. Für laufende Aufträge können wir in einem solchen Fall Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (einschließlich sogenannter Umkehrwechsel).

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern und uns den Abschluss nachzuweisen.

Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

Bei Pflichtverletzung des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist auf seine Kosten zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art, zum Beispiel Beschlagnahme.

Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, als Rücktritt vom Vertrag.

Gewährleitung
Alle ORBIS-Produkte werden nach aktuellem Stand der Technik und mit größtmöglicher Sorgfalt hergestellt. Sie unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.

Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Besteller oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.

Wurde die Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere der auf Schadenersatz. Der Besteller gibt uns bei Lieferung in großen Mengen kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

ORBIS haftet im Rahmen der EU-Produzentenhaftung für seine Produkte. Etwaige Beanstandungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Weitere Schritte sind mit uns abzusprechen.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

Transportschäden sind stets beim Spediteur oder bei dem aus dem Versicherungszertifikat hervorgehenden Havariekommissar zu melden.

Sonstige Ansprüche, Haftung
Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, es sei denn, dass sie unter das Produkthaftpflichtgesetzt fallen. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ahaus. Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB).

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.