Allgemeine
Geschäftsbedingungen
2003
Unsere Angebote und Leistungen basieren auf diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers,
die nicht von uns ausdrücklich anerkannt werden, haben keine
Gültigkeit. Der Besteller erkennt durch Erteilung des Auftrages
unsere Bedingungen an.
Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und deren Abänderungen
müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Alle von ORBIS in Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen
und Rechnungen genannten Preise verstehen sich in Euro ausschließlich
Mehrwertsteuer, es sei denn, sie lauten ausdrücklich auf Fremdwährungen.
Gebühren für Beglaubigungen und Ausstellen von Dokumenten
jeglicher Art sowie Auslagen für Sonderbeförderung, z.B.
Kurierdienste, sind vom Besteller zu übernehmen, sofern keine
schriftliche andere Vereinbarung getroffen wurde.
Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in Katalogen und Prospekten
sind annähernd. Änderungen behalten wir uns ohne besondere
Anzeige vor.
Sonderanfertigungen
Bei einer vom Kunden vorgegebenen Gestaltung des Produktes oder
von Verkaufshilfen und/oder Verwendung einer Kundenmarke übernimmt
der Besteller die Verantwortung für die berechtigte Benutzung.
Er haftet uns gegenüber für etwaige Folgen eines Missbrauchs.
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische
Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihrer Herstellung
zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge,
Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart
ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt
und bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch für Fertigungsmittel,
die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße
Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung
der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster
oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie,
gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen
Lasten.
Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach
der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren
Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren
Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung
endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung
erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch
Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung
erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden
und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen
und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere
Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung
ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen
oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse,
die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner
bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet
war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt
werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung
geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners
entwickelt werden.
Preise
Unsere Euro-Preislisten dienen nur als Berechnungsgrundlage und
dürfen Endabnehmern weder vorgelegt noch zur Einsicht überlassen
werden. Es handelt sich hier um unverbindliche Preisempfehlungen.
Irrtum und Druckfehler sind vorbehalten.
Bei eventuellen Preisveränderungen haben Besteller und ORBIS
das Recht, bis zu 60 Tage vor Ende des von ORBIS bestätigten
Liefermonats erneut über die Preise zu verhandeln. Alle Sendungen
reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ausgenommen, wenn
andere Bedingungen schriftlich vereinbart wurden. Sofern wir Frachtzahler
sind, sind Transportart und Frachtführer in unser Ermessen
gestellt.
Lieferzeit, Versand und Gefahrübergang
Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich und verstehen
sich ab Werk, es sei denn, dass anderslautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Wir behalten uns das Recht auf Teillieferungen
vor. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich
zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach
eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers
zu lagern.
Fälle Höherer Gewalt entbinden uns von der termingemäßen
Lieferverpflichtung und erlauben eine entsprechende Verlängerung
der Lieferfrist. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge
sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig
und werden als volle Erfüllung des Auftrages betrachtet. Ihrem
Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten
und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse
befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt
auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem
sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei
denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen
des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen.
Zahlung
Zahlungen sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu leisten.
Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist
der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien
Anteil zu leisten.
Im übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
Die vereinbarte Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn der Verkaufserlös
innerhalb der vereinbarten Zeitspanne unserem Konto gutgeschrieben
worden ist. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns
für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank. Wechsel werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit
angenommen. Diskont- und sonstige Bankspesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher
Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen
bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers
werden alle vorhandenen Forderungen und Wechsel sofort fällig.
Für laufende Aufträge können wir in einem solchen
Fall Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen
und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern.
Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor (einschließlich sogenannter Umkehrwechsel).
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Diebstahl,
Feuer und sonstige Schäden zu versichern und uns den Abschluss
nachzuweisen.
Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang
zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus
der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er
darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf
der Vorbehaltsware zu sichern.
Bei Pflichtverletzung des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;
die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist auf seine
Kosten zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Partners gestellt wird.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls
dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte
zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns
ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilig Miteigentum,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das
Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung
oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen
das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware,
in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten
hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art,
zum Beispiel Beschlagnahme.
Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als
der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes noch die Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns gelten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet, als Rücktritt vom Vertrag.
Gewährleitung
Alle ORBIS-Produkte werden nach aktuellem Stand der Technik und
mit größtmöglicher Sorgfalt hergestellt. Sie
unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Wir
leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von
uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen
Liefervorschriften.
Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des
Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend
für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Für Mängel, die durch
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen,
wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen
unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten des Besteller oder Dritter. Gleiches
gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware nur unerheblich mindern.
Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nach dem Gesetz.
Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich,
jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung
des Fehlers schriftlich zu rügen.
Wurde die Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart,
ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller
bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte
feststellen können.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.
Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge
berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits
beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge
bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern
einwandfreien Ersatz. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
insbesondere der auf Schadenersatz. Der Besteller gibt uns bei
Lieferung in großen Mengen kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte
Ware auszusortieren.
Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder
nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit
nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen,
innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach
erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des
Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige
Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und
Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von
dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle
Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen
Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer
Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn,
dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Ware.
ORBIS haftet im Rahmen der EU-Produzentenhaftung für seine
Produkte. Etwaige Beanstandungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Weitere Schritte sind mit uns abzusprechen.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine
Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehen.
Transportschäden sind stets beim Spediteur oder bei dem aus
dem Versicherungszertifikat hervorgehenden Havariekommissar zu
melden.
Sonstige Ansprüche, Haftung
Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus
Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden
sind, es sei denn, dass sie unter das Produkthaftpflichtgesetzt
fallen. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ahaus. Es gilt deutsches
Recht (BGB und HGB).
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf
(CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
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